S a t z u n g des Bürgervereins Mittel- und Unterwiehre e.V.

§ 1
Der Verein führt den Namen "Bürgerverein Mittel- und Unterwiehre" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg - Mittel- und Unterwiehre. Er ist eine gemeinnützige Vereinigung von Bürgern des Stadtteils Mittel- und Unterwiehre.

§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins  ist die Wahrnehmung der allgemeinen örtlichen Interessen der Stadtteile Mittel- und Unterwiehre, insbesondere die Belange des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, bei  Erstellung von Bebauungsplänen sowie der Verkehrsplanung.
Der Verein fördert die kulturellen und sozialen Bestrebungen in diesen Stadtteilen. Der Verein arbeitet mit der Arbeitsgemeinschaft der Freiburger Bürger-, Lokal- und Ortsvereine zusammen.
Konfessionelle und parteipolitische Interessen und Belange werden durch den Verein nicht vertreten.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks  Verwendung für gemeinnützige Belange des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes in den Stadtteilen Mittel- und Unterwiehre; Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3
Mitglieder können werden:
Einzelpersonen, Firmen und Köperschaften, die die Zwecke des Vereins unterstützen wollen.
Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Anmeldung zur Aufnahme ist schriftlich an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

§ 4
Die Mitgliedschaft endet
a)  mit dem Tod des Mitgliedes;
b) durch den freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluß aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Beitreibung rückständiger Mitgliedbeiträge bleibt hiervon unberührt.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Aussschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung als Mindestbeitrag festgesetzt. Er ist bis spätestens zum 31. März eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.
Auf Antrag eines Mitglieds kann die Mitgliedschaft mit einer einmaligen Beitragszahlung auf Lebenszeit erworben werden. Der Einmalbetrag beläuft sich auf das 15-fache des jeweils gültigen Jahresbeitrages; eine Erstattung findet bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht statt.

§ 6
Organe des Vereines sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer als zweitem Vorsitzenden und Stellvertreter des ersten Vorsitzenden sowie dem Kassenwart als drittem Vorsitzenden und Stellvertreter des zweiten Vorsitzenden sowie mindestens vier Beisitzern; die Zahl der Beisitzer kann in der Mitgliederversammlung, in der Vorstandswahlen stattfinden, durch einfachen Mehrheitsbeschluß für die anstehende Wahlperiode über vier hinaus erhöht werden. Der Vorsitzende des Vereins, dessen Stellvertreter und die Beisitzer sind der Vorstand i.S. des § 26 BGB. Sowohl der Vorsitzende als auch die Stellvertreter und Beisitzer können den Verein allein vertreten.

Verträge können nur der/die erste Vorsitzende, der/die erste stellvertretende Vorsitzende und der/die zweite stellvertretende Vorsitzende alleine abschließen; bei einem Wert von mehr als 500,00 € bedarf es eines Vorstandsbeschlusses.

Die Stellvertreter und die Beisitzer dürfen von ihrer Vertretungsbefugnis aber nur dann Gebrauch machen, wenn und soweit der Vorsitzende des Vereins verhindert ist. Entsprechendes gilt im Verhältnis zwischen dem dritten und dem zweiten Vorsitzenden sowie zwischen den Beisitzern.

§ 8
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins..
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes;
5. Abschluß und Kündigung von Verträgen;
6. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.

§ 9
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von drei Jahren vom Tage der Wahlen an mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er bleibt über die Wahlperiode hinausgehend bis zu Neuwahlen im Amt. Wahlberechtigt und wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§ 10
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Dies gilt auch für körperschaftliche Mitglieder, deren Stimmrecht durch deren Organe augeübt wird. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mit ihren Beiträgen nicht in Zahlungsrückstand sind und deren Beitrittsantrag einen Monat vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist; über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.  Die Mitgliederversammlung ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, ausschließliche Zuständigkeit besteht für folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates;
d) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 12
Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
Ist der Vorsitzende nicht anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen  stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Beschlußfassung über Satzungsänderung, Zweckänderung und Auflösung bedarf der Anwesenheit von 1/5 aller Vereinsmitglieder.

Für Wahlen gilt folgendes:
Wahlen finden geheim und schriftlich statt; auf Antrag kann eine Wahl durch Handaufheben erfolgen, sofern nur Kandidaten in der Zahl der zu besetzenden Positionen zur Verfügung stehen und nicht ein Mitglied geheime, schriftliche Wahl wünscht. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 14
Jedes Mitglied kann bis spätestens zehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 15
Der Vorstand kann jederzeit eine  Mitgliederversammlung einberufen und diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 16
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vereinsvorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehende Satzung wurde in der Versammlung vom 26.02.1982 errichtet, in der Versammlung vom 12.11.1986 in § 2, in der Versammlung vom 24.11.1989 in §§ 3, 9 und 11, in der Versammlung vom 16.01.1992 in § 14, in der Versammlung vom 11.03.2004 unter Aufhebung des alten § 11 und Umnumerierung der folgenden  Paragraphen in §§ 1, 2, 6, 7, 8, 10, 11, 13, in der Versammlung vom 07.03.2006 in §§ 1, 8, 11,12 und 15 und in der Versammlung vom 03.04.2008 in den §§ 1, 2, 5 und 7 geändert.

hand Werkstatt
hand Werkstatt
Talstraße
Kiosk Kiefer
Mehr als Lotto, Tabak und Co.
Kiosk Kiefer in der Günterstalstraße
Mariotti in der Kronenstraße
Leckeres Eis aus eigener Herstellung
Mariotti in der Kronenstraße

Freiburg Webdesign - Heusser Datendesign Freiburg Immobilien - Quadratmeter24