Nach nunmehr fast 14 Jahren hat der Gemeinderat die Satzung des Bebauungsplans „Kapellenweg/Kreuzkopfstraße“ am 19. Mai 2026 beschlossen. Im letzten Anlauf wurde die Umfassung des Plangebietes verändert und zahlreiche Grundstücke ausgespart. Die rote Markierung zeigt die Unterschiede des Plangebietes aus den DRUCKSACHEN G-22/245 und G-26/069. Auf den „roten“ Flächen darf nun weiterhin nach den weniger einschränkenden Vorgaben des § 34 BauGB gebaut werden. Als Maßstab wird wahrscheinlich der Kapellenweg 8 mit seiner „Festung“ herangezogen – ein tiefer, steinbruch-artiger Einschnitt in den Berg mit fast vollständiger Überbauung des Grundstückes.
„Die Stadtverwaltung möchte damit am Westhang des Lorettobergs die städtebauliche Fehlentwicklung der Vergangenheit stoppen. Zugleich will sie das charakteristische landschaftliche Erscheinungsbild, das von starker Durchgrünung geprägt ist, erhalten, pflegen und langfristig steuern.“ So steht es im Amtsblatt der Stadt Freiburg vom 23. Mai 2026. „Retten, was noch zu retten ist“ – beschreibt die Realität besser, nach all den Jahren, in denen man die Dinge hat laufen lassen. Der Badischen Zeitung war dieses „Ereignis“ nicht mal eine Randnotiz wert!
Hier einige Auszüge der Satzung (Anlagen 2, 3 und 4 zur DRUCKSACHE G-26/069):
- Gemauerte Einfriedungen und Gabionen mit einer Höhe von max. 1,50 m sind nur auf einem Drittel der Länge der jeweiligen Grundstücksgrenze zulässig.
- Die Dächer von Garagen sind als Flachdächer auszubilden und zu begrünen, sofern sie nicht in den Hang integriert und mit Erdaushub, der zu begrünen ist, überschüttet werden.
- Die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird auf 0,3 festgesetzt. Das bedeutet (nur), dass 30 % überbaut werden dürfen. Die GRZ darf aber auf 0,45 überschritten werden. Ursprünglich war man von einer GRZ = 0,2 ausgegangen.
- Garagen und Tiefgaragen sind nur innerhalb der dafür zeichnerisch festgesetzten Flächen sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. (Damit werden die „Steinbrüche“ verhindert).
- Erhalt von Bäumen / Anpflanzen von Bäumen.
- Verbot von Schotterflächen.
Gegenüber den teilweisen ‚Maßlosigkeiten’ der realisierten festungsähnlichen Bebauung schränkt der Bebauungsplan die Möglichkeiten zukünftig stark ein. Ob diese Einschränkungen mit dem Verweis auf ‚Gleichbehandlung’ am Lorettoberg unterlaufen werden dürfen, wird man an den zukünftigen Bauprojekten sehen können.
Wilhelm Sievers
