Nein, nein, wir wollen nicht in die griechische Mythologie eintauchen – wir wollen mit Ihnen den 384 m hohen Gipfel des Lorettobergs besteigen. Allerdings setzen die einflussreichen „Götter“ dort oben alles daran, dass niemand mehr ihren Privatwald um den Lorettoberggipfel erreichen kann.

Der Zugang aus der nordwestlichen Richtung führt über die Kreuzkopfsteige. Diese Privatstraße ist seit Ende letzten Jahres für die Allgemeinheit gesperrt: „PRIVATWEG Nutzung nur für Berechtigte! Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt!“ Klare Worte!

Damit nun auch von Süden aus Richtung Spemannplatz niemand mehr den Wald betreten darf, wurde auch hier ein Schild mit gleicher martialischer Drohung aufgestellt. Ein Sprecher der Eigentümer*innen erklärte mir in einem längeren Gespräch: Der Wald sei ein Zeckenloch, er müsse den Müll beseitigen, dort würden gelegentlich obdachlose Bürger*innen übernachten, diese müsse man schützen und ein privates Grundstück dürfe nun einmal niemand betreten. Alles klar?!

Bei allem Verständnis für die privaten Ansprüche, die Motivation für eine Sperrung des Gipfels scheint vielleicht auch mit der zügellosen Bautätigkeit am Lorettoberg zusammenzuhängen. Wenn man sich die Geländeanpassung und die Abzäunung am Lorettoberggipfel oberhalb der Kreuzkopfstr. 17 anschaut, kann man die Vorbereitung für eine Weiterführung der Kreuzkopfsteige in südlicher Richtung vermuten. Weitere „Burgen“ in zweiter Reihe könnten dann dem Lorettoberggipfel immer näher rücken.

Nun müssen wir nicht weiter spekulieren, denn mit der „Götterdämmerung“ in der Gestalt des § 37 Landeswaldgesetz (LWaldG) relativieren sich die Ansprüche der Eigentümer-*innen. Laut LWaldG gilt: „Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehalt-
lich anderer Rechtsvorschriften, nicht begründet. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.“

Dies wurde uns von der Forstverwaltung in Absprache mit dem Rechtsamt bestätigt: „… Der vom Spemannplatz zum Lorettoberg abgehende Weg ist im Eigentum der Stadt Freiburg und mündet im Privatwald. Aufgrund des freien Betretungsrechts des Waldes ist es unzulässig, dass der Eigentümer den Zugang zum Wald an dieser Stelle untersagt. Eine Waldsperrung bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. Diese wurde von uns nicht erteilt.“

Willi Sievers