Bild 1: Modell

Bild 2: Baustelle Kreuzkopfstraße am 01.10.2017

Bild 3: Ehemaliger Steinbruch Mercystraße am 12.05.2019


In der Ausgabe 56 des Wiehre-Journals hatten wir berichtet, dass der städtische Bauausschuß im Sommer 2018 einen Bebauungsplan (B-Plan Nr. 4-91, Wiehre) zur Aufstellung beschlossen hatte, um zu verhindern, dass auf dem Lorettoberg eine unkoordinierte Entwicklung platzgreift, wenn nämlich die bereits auf der Grundlage des § 34 Baugesetzbuch genehmigten Projekte dort den Maßstab für die künftigen Neubauvorhaben definieren würden.

Diese bereits genehmigten Projekte, sofern sie fertiggestellt oder noch im Bau bzw. in der Planung sind, können mit dem genannten Aufstellungsbeschluss nicht verhindert werden. So ist zu befürchten, dass der schützenswerte Charakter des Lorettoberges auf einigen Grundstücken nicht erhalten werden kann.

Typisch für diese Entwicklung ist die Bebauung an der vorderen Kreuzkopfstraße, bei der besonders auffällt, wie das Bauvorhaben seinerzeit beworben wurde (Bild 1) und wie es jetzt im Landschaftsbild erscheint (Bild 2).

Der Bürgerverein Mittel- und Unterwiehre war daher sehr gespannt, was sich auf dem Grundstück des ehemaligen Steinbruchs an der Mercystrasse, das von dem zur Aufstellung beschlossenen B-Plan nicht umfasst wird, anbahnen würde, als plötzlich die Bäume dort gefällt wurden (Bild 3). Die Antwort des Umweltschutzamtes auf eine Anfrage des Bürgervereins brachte dann Klarheit: „Die Fällung der Bäume wurde dem Grundeigentümer genehmigt, weil Verkehrssicherungsgründe – auch durch einen Baumsachverständigen belegt – vorlagen. Als Untere Naturschutzbehörde war auch das Umweltschutzamt mit eingebunden, um artenschutzrechtliche Belange zu prüfen. Gemeinsam mit einer Vertreterin des Bereiches Baumschutz und einem Vertreter der Unteren Naturschutz-behörde fand ein Ortstermin mit dem Eigentümer des
Geländes statt. Unter Beachtung von artenschutzrechtlichen
Maßgaben wie z.B. die Anbringung von Fledermauskästen und Brutvogelkästen im räumlichen Zusammenhang wurde die Maßnahme als naturschutzrechtlich zulässig bewertet“ (sinngemäß wiedergegeben).

Es wird sich also noch zeigen, ob die ergriffenen Maßnahmen, wie etwa die Aufstellung von Bebauungsplänen, ausreichen, um den Charakter des Lorettobergs als ausgewogene Mischung von Wohnen und Erholung für künftige Generationen zu erhalten.

Jürgen Bolder