Zwischen Leerstand und Leerschand
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Warum unternimmt die Stadt nicht mal einen Ansatz überlegen zu wollen, ob man vielleicht mal springen können wollte, wenn man denn mal springen könnte?
Leerstand und Raumnot vertragen sich nicht. Bürger und Bürgerverein fordern ein beherzteres Vorgehen gegen Leerstand. Die Verlängerung der Zweckentfremdungssatzung sollte Anlass für ein Umdenken sein. Bislang ist die Bilanz dürftig.
Linderung ist nicht in Sicht. Wohnraum ist und bleibt Mangelware in Freiburg. Umso mehr ärgert es nicht nur wohnungssuchende Menschen, sondern auch Nachbarn und Anwohner, wenn Wohnraum, ja ganze Häuser teilweise jahrzehntelang leerstehen und nicht dem Wohnungsmarkt zugeführt werden.
Seit 2014 gibt es für diese und andere Fälle der Zweckentfremdung von Wohnraum (z.B. nicht genehmigte gewerbliche Nutzung statt Wohnen, oder Ferienwohnungen) eine Zweckentfremdungs-
satzung, welche jetzt, formal erneuert, seit dem 1. Februar 2019 in Kraft ist.
Nach § 1 Abs. 1 Ziff. 4 der Zweckentfremdungssatzung kann ein Leerstand von länger als 6 Monaten eine Zweckentfremdung darstellen, die als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 50.000 Euro Buße belegt werden kann. Ferner hat die Stadt Auskunfts-, Betretungs- und Anordnungsrechte gegenüber den Eigentümern/Besitzern.
Das juristische, auf Art. 14 GG Eigentumsgarantie abgestimmte Instrumentarium ist also gegeben. Allein es geschieht bislang – zumindest in der Wiehre – wenig.
Trotz sattsam bekannter Objekte ist keine Aktivität der Stadt erkennbar. Das ist umso schmerzhafter, als es sich z.B. bei den vielen Objekten um Denkmäler handelt, die von Jahr zu Jahr mehr verwahrlosen. Die Stadt sollte sich auch nicht von mitunter vagen Eigenbedarfsnutzungsabsichten, die komischerweise nie Wirklichkeit werden, länger abspeisen lassen.
Der Bürgerverein fordert von der Stadt seit Jahren ein konsequenteres Vorgehen, denn Eigentum verpflichtet. Die Stadt sollte sich nicht länger die Eingangsfrage zu diesem Artikel vorhalten lassen müssen.
Justus Kampp